Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01/2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Alcon Pharma GmbH, Geschäftsbereich Vision Care, 63762 Großostheim (ALCON).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für Lieferungen und Leistungen der Alcon Pharma GmbH, Geschäftsbereiche Pharma & Surgical.

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr zwischen ALCON und dem Abnehmer – insbesondere für den Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsen-Pflegemittel gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Abnehmers gelten auch dann nicht, wenn sie in einer auf ein Angebot von ALCON folgenden Bestellung oder Beauftragung enthalten sind und ALCON diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Bestellung vorbehaltlos ausführt. Schweigen von ALCON bedeutet Ablehnung der Bedingungen des Abnehmers.

 

2. Lieferzeit

2.1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich und unverbindlich vereinbart werden. Eine verbindliche Vereinbarung muss in jedem Fall schriftlich bestätigt werden.

2.2. Der Abnehmer kann eine Woche nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ALCON schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Mit Zugang der Aufforderung kommt ALCON in Verzug.

2.3. Verzögert sich eine Lieferung aufgrund des Eintritts unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse bei ALCON oder einem Lieferanten, die ALCON trotz der nach den jeweiligen Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und unberechtigter Arbeitskampfmaßnahmen, verlängern sich Lieferfristen und Liefertermine angemessen, auch innerhalb eines bestehenden Lieferverzuges. ALCON wird solche Hindernisse dem Abnehmer unverzüglich mitteilen.

2.4. ALCON haftet bei Verzögerung der Leistung nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, es sei denn, ALCON hat das Beschaffungsrisiko oder eine dahingehende Garantie übernommen. Zu leistender Schadensersatz ist in jedem Fall auf den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

3. Preise

3.1. Für Bestellungen gelten, soweit mit dem Abnehmer keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen getroffen sind, die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Listenpreise von ALCON am Tage des Eingangs der Bestellung.

3.2. Die Listenpreise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).

3.3. Die Listenpreise gelten ab Werk/Lager. Für den Versand von Kontaktlinsen wird eine einheitliche Pauschale pro eingegangener Bestellung unabhängig von der Anzahl der daraus resultierenden Einzellieferungen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet. Bei sonstigen Waren, z. B. Kontaktlinsen-Pflegemitteln und Werbematerialien, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Abnehmers. Ab einem in der Preisliste ausgewiesenen Nettowarenwert übernimmt ALCON die Kosten der Belieferung.

3.4. Die Verpackung von Kontaktlinsen wird in der Regel nicht gesondert in Rechnung gestellt. Verpackung von Kontaktlinsen-Pflegemitteln und sonstiger verpackungs- oder gewichtsintensiver Ware erfolgt zum Selbstkostenpreis auf Kosten des Abnehmers. Ab einem in der jeweils aktuellen Preisliste ausgewiesenen Nettowarenwert übernimmt ALCON die Verpackungskosten. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.5. Für Nachbestellungen sind die Preise früherer Bestellungen nicht verbindlich.

3.6. Die Rechnungsstellung über die ausgelieferten Waren erfolgt in der Regel halbmonatlich oder monatlich in Form einer Sammelrechnung.

 

4. Zahlungsweise

4.1. Die Rechnungen von ALCON sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten oder durch Bankeinzug im Lastschriftverfahren erfolgen.

4.2. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber hereingenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Gerät der Abnehmer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden alle gegenüber dem Abnehmer aus laufenden Geschäften bestehendeen Zahlungsansprüche sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel.

4.3. Bei Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum gewährt ALCON dem Abnehmer 2 % Skonto auf den Nettowarenwert, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung nicht andere Forderungen aus der Geschäftsverbindung unbeglichen sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von ALCON (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

5.2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der weiteren Veräußerung gegen Dritte erwachsen, an ALCON ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter verkauft wird. Der Abnehmer bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber ALCON nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Ist dies aber der Fall, hat der Abnehmer auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

5.3. Der Abnehmer beschränkt sich auf den Weiterverkauf der Ware. Die Be- oder Verarbeitung der Ware bedarf des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von ALCON. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für ALCON, ohne dass daraus Verpflichtungen für ALCON entstehen.

Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht ALCON gehörenden Gegenständen erwirbt ALCON das Miteigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5.4. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5.5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer ALCON unverzüglich zu unterrichten unter Übergabe aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen.

5.6. Freigabe: ALCON verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen erhaltenen Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert 110 % bzw. ihr Schätzwert 150 % der zu sichernden Forderung übersteigt.

 

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6. Versand- und Gefahrübergang

6.1. Die Versendung der Ware erfolgt an die vom Abnehmer vorab mitgeteilte Lieferanschrift. Die Art der Versendung wird von ALCON nach billigem Ermessen bestimmt. Es besteht kein Anspruch auf die billigste Art der Versendung.

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auch bei Teillieferungen mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten auf den Abnehmer über, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks/Lagers von ALCON, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die ALCON nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

6.3. Die bestellte Ware wird von ALCON nach freiem Ermessen ohne Zuschlag auf die Lieferpreise gegen Transportrisiken versichert. Allfällige Transportschäden sind unverzüglich in einen post- oder bahnamtlichen Befund oder in einen einem solchen entsprechenden Befund aufnehmen zu lassen. Dieser Befund ist unverzüglich an ALCON zu übermitteln, damit Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können.

6.4. ALCON ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

7. Vertragsmäßigkeit der Ware, Rechte bei Mängeln, Schadensersatz

7.1. Beanstandete Ware ist an ALCON zur Überprüfung zurückzusenden. Ist die beanstandete Ware mangelhaft, so ist ALCON berechtigt, eine mangelfreie Sache zu liefern oder den Mangel zu beseitigen (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung übernimmt ALCON alle hierfür erforderlichen Aufwendungen.

7.2. Verweigert ALCON die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl oder ist sie dem Abnehmer unzumutbar, kann der Abnehmer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) oder vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 323 BGB).

7.3. Schadensersatzansprüche des Abnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf nur leicht fahrlässigem Verhalten von ALCON beruhen und keine wesentliche Vertragspflicht betreffen, sind ausgeschlossen, wenn ALCON nicht eine dahingehende Garantie übernommen hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ALCON – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden.

7.4. Die Mängelansprüche des Abnehmers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und für Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB.

7.5. Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und wenn und soweit ALCON nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

 

8. Rückgriff des Abnehmers

8.1. Der Abnehmer wird ALCON unverzüglich unterrichten, wenn Endverbraucher Rechte wegen Mängeln gegen ihn geltend machen. Der Abnehmer hat bei Vorkommnissen gemäß § 2 MPSV neben der zuständigen Bundesoberbehörde auch ALCON zu unterrichten.

8.2. Beseitigt der Abnehmer Mängel selbst, obwohl dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist sein Rückgriffsanspruch gegen ALCON auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

8.3. Verkauft der Abnehmer die Ware nicht selbst an Endverbraucher, verpflichtet er seine Abnehmer entsprechend der Bestimmung der Ziff. 8.1 und 8.2. Dies gilt gleichermaßen für die Weitergabe der Verpflichtung gemäß Ziff. 8.3. Satz 1 an nachfolgende Abnehmer innerhalb einer Lieferkette.

 

9. Fachberatung, Erstanpassung und Nachkontrollen

Der Abnehmer trägt soweit möglich dafür Sorge, dass der Verkauf der von ALCON gelieferten Kontaktlinsen an Endverbraucher nur erfolgt, wenn die Erstanpassung und regelmäßige Nachkontrollen durch einen Fachmann sichergestellt sind.

 

10. Abgabe von Informationsblättern

Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Abgabe von Kontaktlinsen das von ALCON kostenlos bereitgestellte Informationsblatt an Endverwender abzugeben.

 

11. Leistungsverweigerung, Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Abnehmer darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Abnehmer nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Abnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Abnehmer nicht zu.

 

12. Datenspeicherung

Kundendaten, einschließlich geschäftsnotwendiger personenbezogener Daten, werden per EDV gespeichert, verarbeitet und soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) genutzt. Eine Weitergabe an fremde Unternehmen erfolgt nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis des Abnehmers, außer an unsere Dienstleister, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (z. B. Frachtdienste). Der Abnehmer hat ein Auskunftsrecht über die Daten, die über ihn gespeichert sind, ferner auch das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten gem. BDSG. Sofern der Abnehmer von einem dieser Rechte Gebrauch machen möchte, muss ALCON dies schriftlich mitgeteilt werden.

 

13. Gewerbliche Schutzrechte

Die gewerblichen Schutzrechte an Produktmarken stehen ausschließlich ALCON bzw. Unternehmen im Konzernverbund zu.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ALCON.

14.2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main.

14.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

14.4. ALCON ist berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers zu klagen.

 

15. Verschiedenes

15.1. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

15.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Januar 2015. Zuvor verwandte Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen treten zugleich außer Kraft.